Ordnung für das Universitätsarchiv
Aufgrund des § 93 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG), und des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 7 des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbArchG) vom 21. Januar 1991, hat die Universität Hamburg die folgende Ordnung erlassen.
§1 Rechtsstellung
(1) Das Universitätsarchiv Hamburg ist eine zentrale Betriebseinheit der Universität Hamburg gemäß § 93 HmbHG.
(2) Die Universität Hamburg regelt entsprechend § 3 Abs. 7 HmbArchG die Angelegenheiten ihres Archivs unter Beachtung der Vorgaben des Hamburgischen Archivgesetzes und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in eigener Zuständigkeit.
§ 2 Leitung
(1) Die Leitung des Universitätsarchivs wird gemäß § 93 Abs. 2 HmbHG durch das Präsidium der Universität Hamburg bestellt.
(2) Die Leitung ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Universitätsarchivs sowie für die Verwendung von Personal und Sachmitteln, die dem Universitätsarchiv zugewiesen werden oder durch die Arbeit des Universitätsarchivs erwirtschaftet werden.
§ 3 Aufgaben des Universitätsarchivs
(1) Das Archiv hat gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 7 HmbArchG die Aufgaben, alle Unterlagen der Fakultäten, der Fachbereiche und sonstigen Organisationseinheiten nach § 92 und §92 a HmbHG, der Organe, der Hochschulleitung, der Verwaltung, der verfassten Studierendenschaft und der sonstigen Stellen der Universität Hamburg und ihrer Vorgängerinstitutionen auf ihre Archivwürdigkeit zu bewerten und die als archivwürdig festgestellten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen (Archivierung) sowie auszuwerten.
(2) Das Archiv kann sonstiges Dokumentationsmaterial sammeln, soweit es als Ergänzung des Archivgutes dient.
(3) Das Archiv kann Unterlagen Dritter, wie z.B. Nachlässe von Hochschulangehörigen, übernehmen, soweit dies im Interesse der hochschulgeschichtlichen Dokumentation liegt.
(4) Das Archiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Das Archiv berät die in Absatz 1 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen (Schriftgutverwaltung) im Hinblick auf die Archivierung nach Absatz 1 auf der Basis gültiger Schriftgutverordnung.
(6) Das Archiv wirkt an der Erforschung und Vermittlung der Geschichte der Universität Hamburg mit.
(7) Das Archiv verantwortet die Aufgaben der Zentralen Registratur, die sich aus der Schriftgutverordnung in ihrer gültigen Fassung ergeben.
(8) Objekte, die der Dokumentation der Universitätsgeschichte dienen, sowie Kunstobjekte sollen vom Archiv verwahrt werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen (§ 2 HmbArchG)
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei den in § 3 Abs.1 genannten Stellen entstanden sind oder sich in ihrer Verfügungsbefugnis befinden. Unterlagen sind alle Informationsträger wie Akten, Schriftstücke, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Bild-, Film-, Ton-, maschinenlesbare Datenträger und sonstige Aufzeichnungen, Drucksachen, Siegelstempel und sonstiges Dokumentationsgut einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Erschließung und Benutzung.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, denen bleibender Wert für Rechtsprechung, Verwaltung, Wissenschaft oder Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange von Einzelpersonen zukommt. Das Universitätsarchiv entscheidet auf Grundlage einer
Richtlinie des Präsidiums über die Archivwürdigkeit von Unterlagen. Die in §3 Abs. 1 genannten Stellen unterstützen das Archiv bei dieser Entscheidung und machen ihm hierzu ihre Unterlagen zugänglich. Archivwürdig sind auch Unterlagen, die aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder zur Rechtswahrung dauernd aufbewahrt werden müssen.
§ 5 Anbietung (§ 3 HmbArchG)
(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, fortlaufend auszusondern, dem Archiv anzubieten und ihm nach Feststellung der Archivwürdigkeit abzuliefern, soweit sie nicht noch nachweislich im Geschäftsgang erforderlich sind oder soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
(2) Durch Vereinbarung zwischen dem Archiv und den in § 3 Abs. 1 genannten Stellen kann
1. auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
2. der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, im Einzelnen festgelegt werden
und muss
3. die Auswahl der anzubietenden maschinenlesbar gespeicherten Informationen einschließlich der Form der Datenübermittlung im Einzelnen festgesetzt werden.
(3) Eine Vernichtung oder Löschung von Unterlagen ist nur nach der Verneinung der Archivwürdigkeit zulässig. Entscheidet das Archiv nicht innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen, können sie vernichtet oder gelöscht werden. Für maschinenlesbare Unterlagen gilt eine Frist von vier Monaten.
§ 6 Benutzung (§ 5 HmbArchG)
(1) Jeder hat das Recht, das Archivgut auf Antrag zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Interessen zu benutzen, soweit im Hamburgischen Archivgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird und andere Gesetze nicht entgegenstehen.
(2) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Angaben zur Person zu machen, sowie Zweck und Gegenstand der Recherche anzugeben. Über die Anträge entscheidet das Universitätsarchiv Hamburg.
(3) Für die Benutzung gelten das Hamburgische Archivgesetz und die Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Archivgut im Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg (Benutzungsordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit sie auf die universitätseigenen Verhältnisse anwendbar sind und keine eigenen Benutzungsregelungen des Universitätsarchivs Hamburg an deren Stelle getreten sind.
(4) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes.
§ 7 Auskunft (§ 6 HmbArchG)
(1) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft (§ 18 HmbDSG) kann auch durch Gewährung von Einsicht in Archivgut erfüllt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Ordnung für das Universitätsarchiv Hamburg tritt zum 13.04.2015 in Kraft.